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LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2011 - L 15 AS 21/11 B ER |
Zitiervorschläge
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15.06.2011 - L 15 AS 21/11 B ER (https://dejure.org/2011,124658)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 15. Juni 2011 - L 15 AS 21/11 B ER (https://dejure.org/2011,124658)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Verfahrensgang
- SG Bremen, 16.12.2010 - S 26 AS 2399/10
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2011 - L 15 AS 21/11 B ER
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
Arbeitslosengeld II - unangemessene Unterkunftskosten - Aufforderung zur …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2011 - L 15 AS 21/11
Die hierbei vom 7. Senat vorausgesetzte Unterscheidbarkeit der KdU gemäß § 22 Abs. 1 SGB II von den in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten, aus Anlass eines Umzuges entstehenden Aufwendungen, besteht indessen nach Auffassung des erkennenden Senats nicht mehr, seitdem das Bundessozialgericht mit seinem Urteil vom 06. Mai 2010 (Az B 14 AS 7/09 R) den Rechtssatz aufgestellt hat, dass es sich bei den in § 22 Abs. 3 SGB II geregelten Kosten eines Umzuges um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II handelt, die in den Grenzen der Angemessenheit ohne weiteres als (allgemeine) KdU vom zuständigen Träger zu übernehmen wären, wenn es die Regelung in § 22 Abs. 3 SGB II nicht gäbe (…aaO, Rdnr. 14).Dass der Antragsgegner die Zusicherung zur Übernahme der Kaution sodann nicht abgegeben hat, ist für das Bestehen des Leistungsanspruchs der Antragstellerinnen unschädlich (…vgl. etwa Berlit in LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 22 Rdnr. 106; BSG, Urt. v. 06. Mai 2010, Az. B 14 AS 07/09 R).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.10.2009 - L 7 AS 1262/09
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 15.06.2011 - L 15 AS 21/11
Soweit das SG sich zur Begründung seiner Entscheidung auf einen Beschluss des 7. Senats des erkennenden Gerichts vom 13. Oktober 2009 (Az. L 7 AS 1262/09 B ER) bezogen hat, ist in dem dort entschiedenen Verfahren der in Anspruch genommene Leistungsträger allerdings lediglich auf der Grundlage einer Interessenabwägung zur Gewährung des begehrten Kautionsdarlehens verpflichtet worden, während das Gericht zugleich Zweifel daran geäußert hat, dass § 22 Abs. 7 SGB II neben dem dort ausdrücklich geregelten Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten der Unterkunft (KdU) im Sinne von § 22 Abs. 1 SGB II auch einen Anspruch auf Leistungen nach § 22 Abs. 3 SGB II (Wohnungsbeschaffungs-, Umzugs- und Kautionskosten) eröffne.